AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltung, Allgemeine Hinweise(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.(2) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung oder jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.(3) Diese Verkaufsbedingungen regeln auch alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos ausführen.(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern (B2C-Verträge).(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, d. h. der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweiserfordernisse, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.(6) Soweit in diesen AVB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften Bezug genommen wird, dient dies lediglich der Klarstellung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.§ 2 Angebot, Annahme(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweise auf EN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) Für alle Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert, dessen Höhe je nach Land, in das die Ware versandt werden soll, variiert. Unsere aktuellen Bestell- und Frachtbedingungen sowie die damit verbundenen Mindestbestellwerte sind unter folgendem Link abrufbar:
https://shop.ootb.de/en/shippinginfo
(3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.§ 3 Preise, Zahlung(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten.(2) Erhöht sich bei einem Artikel, den wir nicht bereits auf Lager haben, nach unserer Annahme einer Bestellung des Käufers der von uns bei der Beschaffung dieses Artikels zu zahlende Einstandspreis um mindestens 20 %, ohne dass uns ein Verschulden an dieser Erhöhung trifft, gilt Folgendes: Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl (a) den Kaufvertrag mit dem Kunden hinsichtlich dieses Artikels zu stornieren oder (b) den mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreis dadurch anzupassen, dass wir die Erhöhung des Einstandspreises ohne jeglichen Aufschlag auf den mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreis aufschlagen. Machen wir von der vorgenannten Möglichkeit der Preisanpassung Gebrauch, ist der Kunde seinerseits berechtigt, den Kaufvertrag mit uns hinsichtlich dieses Artikels innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung über die Preisanpassung zu stornieren. Im Falle einer Stornierung in den vorgenannten Fällen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns und/oder auf Ersatz zusätzlicher Kosten des Kunden im Zusammenhang mit der anderweitigen Beschaffung des stornierten Artikels.(3) Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Käufer beim Versendungskauf die tatsächlichen Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.(4) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.(5) Mit Ablauf der vorstehend genannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis mit 10 % p. a. zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt.(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (kundenspezifische Produkte) sind wir berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten; die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.§ 4 Aufrechnung, ZurückbehaltungsrechtDer Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB, unberührt.§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.(2) Individuell vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch in jedem Fall nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und der Beibringung erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Änderungen oder Modifikationen der zu liefernden Ware, die nach Beginn der Lieferfrist vereinbart werden, führen zu einem Neubeginn der Lieferfrist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Käufer am Tag der Versandbereitschaft der Lieferung Anzeige machen.(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich. Befinden wir uns im Lieferverzug, kann der Käufer eine pauschalierte Entschädigung für den ihm entstandenen Verzugsschaden verlangen. Die Pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 1 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts. Wir behalten uns den Nachweis vor, dass dem Käufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 9 dieser AVB sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung oder Unzumutbarkeit derselben), bleiben unberührt.§ 6 Nichtverfügbarkeit der Ware aufgrund höherer Gewalt(1) Sind wir aufgrund eines Falls höherer Gewalt, d. h. eines unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignisses, wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Arbeitskämpfe, das außerhalb des Einflussbereichs einer der Vertragsparteien liegt und infolgedessen unsere vollständige oder teilweise Erfüllung unserer Verpflichtungen verhindert, einschließlich Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen und rechtmäßigen Aussperrungen, an der Einhaltung verbindlicher Lieferfristen gehindert, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Wir werden den Käufer auch unverzüglich informieren, sobald die höhere Gewalt nicht mehr besteht. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die höhere Gewalt zu beseitigen und ihre Auswirkungen so weit wie möglich zu begrenzen.(2) Wir verpflichten uns, den Vertrag nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen werden die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag befreit und schulden insoweit keine Schadensersatzleistungen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine vom Käufer bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten.(3) Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Lieferanten ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Versand
(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager Lilienthal, Deutschland, das zugleich Erfüllungsort und Ort einer etwaigen Nacherfüllung ist. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), ohne dass sich hierdurch der Erfüllungsort ändert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach unserem Ermessen zu bestimmen.
(2) Die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Pflichten des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.(3) Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend für eine vereinbarte Abnahme. Die Übergabe oder Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten sonst verletzt.(4) Bei
Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Wir sind in diesem Zusammenhang berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Warenwerts pro Kalenderwoche zu berechnen, beginnend mit der Lieferfrist oder – mangels Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware; insgesamt jedoch höchstens 5 % des Warenwerts im Falle der endgültigen Nichtabnahme. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.§ 8 Eigentumsvorbehalt(1) Wir
behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.(2) Die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die Ware von dritter Seite in Anspruch genommen wird oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.(3) Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bedeutet nicht zugleich den Rücktritt vom Vertrag; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen und uns den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Zahlen der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.(4) Der
Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachfolgendem Buchst. (c) berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:(a) Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse in deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gelten für das entstehende Erzeugnis dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.(b) Der
Käufer tritt uns bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses gegen Dritte entstehenden Forderungen insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils als Sicherheit gemäß vorstehendem Absatz ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 und 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Bezug auf die abgetretenen Forderungen.(c) Ungeachtet
unseres Rechts, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und wir unsere Rechte gemäß Abs. 3 zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nicht ausüben. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen.(5) Übersteigen
die vorgenannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.(6) Sollte
unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, ist der Käufer verpflichtet, uns an den gelieferten Waren oder an anderen Sicherheiten für unsere Forderungen eine nach dem Recht des betreffenden Landes wirksame Sicherheit zu verschaffen, die dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommt.§ 9 Gewährleistung(1) Grundlage
unserer Gewährleistung ist die mit dem Käufer schriftlich vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind und von uns oder vom Hersteller stammen. Fehlt es an einer Vereinbarung über die Beschaffenheit, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.(2) Nur
solche Eigenschaften der Ware gelten als zugesicherte Eigenschaften, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen über Zertifizierungen der Ware oder unseres Unternehmens, für die wir keine stillschweigende oder konkludente Garantie übernehmen.(3) Wir
haften grundsätzlich nicht für Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt sind oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (§ 442 BGB). Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche des Käufers ist die vollständige Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB. Wird bei der Untersuchung oder später ein Mangel festgestellt, ist uns dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ungeachtet dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.(4) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung.(5) Bei
Mangelhaftigkeit der Ware haben wir die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht des Käufers.(6) Wir
sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.(7) Der
Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.(8) Die
zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.(9) In
Dringlichkeitsfällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Über eine derartige Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, zu informieren. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.(10) Bei
Mängeln sind Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers im Übrigen nach Maßgabe des § 9 beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.§ 10 Haftung(1) Wir
haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für
Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.(2) Die
sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.(3) Unsere
Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.(4) Eine
weitergehende Haftung als in den vorstehenden Absätzen ausdrücklich vorgesehen, ist ausgeschlossen.(5) Der
Käufer kann wegen einer nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.(6) Vertragsstrafen sind zwischen den Parteien unter keinen Umständen geschuldet.§11 Export- und ImportkontrolleEs
obliegt ausschließlich dem Käufer, die jeweils geltenden Einfuhr- und Ausfuhrkontrollvorschriften zu beachten. Es ist ausschließlich Sache des Käufers zu prüfen, ob ein Produkt einer Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung bedarf und exportkontrollrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Der Käufer hat alle erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung einzuholen und uns diese unaufgefordert vorzulegen.§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache(1) Diese
AVB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG).(2) Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer ist Lilienthal, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Gerichtsständen, bleiben unberührt.(3) Dieser
Text ist nach deutschem Recht auszulegen. Die dem Text als Anhang beigefügte Begriffsliste mit der Bezeichnung „List of Terms“ ist Bestandteil dieses Textes und hat dieselbe Geltung, als wäre sie ausdrücklich im Hauptteil dieses Textes aufgeführt. Weicht die Bedeutung eines in der Begriffsliste oder in diesem Text enthaltenen englischen Begriffs von der Bedeutung des entsprechenden deutschen Begriffs ab, so ist die Bedeutung des deutschen Begriffs maßgeblich.List of TermsPlace of acceptance
(general) terms and conditions of sale
default in acceptance
offset
retention of title
defence based on non-performance of the contract
assistant in performance
place of performance
due and payable
passage of risk
counterclaim
statutory VAT
warranty
governmental entity
merchants
commercial interest after due date
determination
delivery deadline
default in delivery
reminder
remedy of defect
reduction of price
duty/obligation to cooperate
supplementary performance
(course of) normal business
special governmental estate
Product Liability Act
withdrawal
collateral
Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)
Entrepreneur
requirements regarding inspection and objection
sale by dispatch
default interest
stay of payments
right of retention
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltung, Allgemeine Hinweise(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos annehmen.
(2) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung oder jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln auch alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos annehmen.(4) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, d. h. der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweiserfordernisse, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.(6) Soweit in diesen AEB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften Bezug genommen wird, dient dies lediglich der Klarstellung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.§ 2 Angebot, Annahme(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Der Verkäufer hat uns auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zum Zwecke der Korrektur oder Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder sie insbesondere durch vorbehaltlose Versendung der Ware (Annahme) auszuführen.
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer erneuten Annahme.
§ 3 Preise, Zahlung(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich etwaiger Transport- und Haftpflichtversicherung).(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlen wir innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettorechnungsbetrag. Bei Zahlung per Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken haften wir nicht.(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht(1) Wir sind zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags im gesetzlichen Umfang berechtigt. Insbesondere sind wir berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange wir noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer haben.(2) Der Verkäufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug(1) Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist in der Bestellung keine Lieferzeit angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie drei Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich vereinbarte Lieferzeiten nicht einhalten kann.(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder gerät er in Verzug, bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.(3) Gerät der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – eine pauschalierte Entschädigung für unseren Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Versand
(1) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Verkäufer nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistung, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ innerhalb Deutschlands an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Lilienthal. Der jeweilige Bestimmungsort ist zugleich Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (z. B. Artikelnummer und Menge) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) angibt. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, sind wir für hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht verantwortlich. Eine entsprechende Versandanzeige mit gleichem Inhalt ist uns getrennt vom Lieferschein zuzusenden.(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht an dem Erfüllungsort mit der Übergabe auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend bei vereinbarter Abnahme. Geraten wir in Annahmeverzug, steht dies der Übergabe oder Abnahme gleich.(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung jedoch auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) ein bestimmter oder bestimmbarer Kalenderzeitpunkt vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, kann der Verkäufer Ersatz seiner Mehraufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 304 BGB) verlangen. Bezieht sich der Vertrag auf eine vom Verkäufer herzustellende, nicht vertretbare Sache (kundenspezifische Produktion), stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir zur Mitwirkung verpflichtet sind und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.§ 7 Eigentumsvorbehalt und Vertraulichkeit
(1) Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nehmen wir im Einzelfall ein Angebot des Verkäufers auf Übereignung der Ware unter der Bedingung der Kaufpreiszahlung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte Ware. Wir bleiben auch vor Zahlung des Kaufpreises zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vorausabtretung der daraus entstehenden Forderung ermächtigt (alternativ: Geltung eines einfachen, auf die Weiterveräußerung erweiterten Eigentumsvorbehalts). Andere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der verlängerte, weitergeleitete oder auf Weiterverarbeitung erweiterte Eigentumsvorbehalt, sind ausgeschlossen.
(2) Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Vertragsbeendigung an uns zurückzugeben. Die Unterlagen sind gegenüber Dritten geheim zu halten, auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.§ 8 Gewährleistung(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Verpackung, mangelhafter Montage- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Verkäufers gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften.(2) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten in jedem Fall diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.(3) Wir sind nicht verpflichtet, die Ware bei Vertragsschluss zu untersuchen oder besondere Nachforschungen über etwaige Mängel anzustellen. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns daher Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss unbekannt geblieben ist.(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere (z. B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Ungeachtet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Mängelrüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in diesem Abschnitt gilt Folgendes: Erfüllt der Verkäufer seine Pflicht zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; wir werden den Verkäufer über derartige Umstände unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, informieren.
(6) Bei Sach- oder Rechtsmängeln sind wir darüber hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Zudem haben wir Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.§ 9 Lieferantenregress(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, vom Verkäufer genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer informieren und um eine schriftliche Stellungnahme unter kurzer Darstellung des Sachverhalts bitten. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine substantiierte Stellungnahme und wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Kunden geschuldet. In diesem Fall obliegt es dem Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen.
§10 Produzentenhaftung(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, stellt er uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pauschal pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.§ 11 Verjährung(1) Die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren zudem in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich der vorstehenden Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für sämtliche vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns auch außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB), sofern die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall nicht zu einer längeren Verjährungsfrist führt.§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache(1) Diese AEB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Verkäufer unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG).(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Verkäufer ist Lilienthal, Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage auch am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Gerichtsständen, bleiben unberührt.(3) Dieser Text ist nach deutschem Recht auszulegen. Die dem Text als Anhang beigefügte Begriffsliste mit der Bezeichnung „List of Terms“ ist Bestandteil dieses Textes und hat dieselbe Geltung, als wäre sie ausdrücklich im Hauptteil dieses Textes aufgeführt. Weicht die Bedeutung eines in der Begriffsliste oder in diesem Text enthaltenen englischen Begriffs von der Bedeutung des entsprechenden deutschen Begriffs ab, so ist die Bedeutung des deutschen Begriffs maßgeblich.List of TermsPlace of acceptance
(general) terms and conditions of purchase
default in acceptance
offset
base interest rate
retention of title
defence based on non-performance of the contract
assistant in performance
place of performance
due and payable
passage of risk
counterclaim
statutory VAT
warranty
governmental entity
merchants
commercial interest after due date
determination
delivery deadline
default in delivery
reminder
remedy of defect
reduction of price
duty/obligation to cooperate
supplementary performance
(course of) normal business
special governmental estate
Product Liability Act
withdrawal
collateral
Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)
Entrepreneur
requirements regarding inspection and objection
sale by dispatch
default interest
stay of payments
right of retention